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Das Bestellerprinzip.
Was ist das Bestellerprinzip?
Das Bestellerprinzip beschreibt die Provisionsregelung für Vermietungsverträge.
Sie sieht vor, dass derjenige, der einen Immobilienmakler beauftragt,
auch die Kosten (Provision) für die anfallende Dienstleistung trägt, § 2 Abs. 1a Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermittG).
Einfach zu merken: Wer bestellt, der bezahlt
- Beauftragt der Vermieter den Makler mit der Vermarktung der Mietwohnung, muss er vollständig für die Maklergebühren aufkommen.
- Beauftragt ein Mietinteressent den Makler, exklusiv für ihn eine Wohnung zu suchen, muss der Mieter nach Abschluss eines Mietvertrags die Maklerkosten zahlen. Dies gilt jedoch nur, wenn der Makler die vermittelte Wohnung vor Auftrag des Mieters noch nicht im Portfolio hatte.
Gilt das Bestellerprinzip auch für den Verkauf?
NEIN. Das Bestellerprinzip soll ausschließlich für die Vermietung gelten. Beim Verkauf einer Immobilie kann eine Provision auch zukünftig vom Verkäufer und/oder Käufer erhoben werden. Hier gilt das Gesetz zur Teilung der Maklerprovision
Wann kommt das Bestellerprinzip?
Das Mietrechtsnovellierungsgesetz, welches das Bestellerprinzip ebenso wie
die Mietpreisbremse regelt, trat am 01Juni 2015 in Kraft. In den Jahren zuvor war in Deutschland eine andere Praxis üblich: In der Regel beauftragte der Eigentümer einen Immobilienmakler damit, geeignete Mieter zu finden. Und obwohl der Makler somit für den Vermieter tätig war, zahlte der Mieter mit Abschluss des Mietvertrages die Maklerprovision.
Soll ein Immobilienmakler eine Mietwohnung neu vermieten, ist er sowohl für den Vermieter als auch für den Mieter tätig. Der Mieter lässt sich natürlich auch beraten. Er möchte die Immobilie sehen, am besten am Wochenende und hat er Fragen die ihm der Immobilienmakler richtig beantwortet. Hier besteht noch Nachbesserungsbedarf. Die Provision für Mietobjekte sollte zu gleichen Teilen geteilt werden.