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Gesetz zur Teilung der Maklerprovision
Am 23.12.2020 ist das Gesetz zur Teilung der Maklerprovision in Kraft getreten. Die Grundaussage des neuen Gesetzes lautet, dass Verkäufer in Zukunft die Maklercourtage nicht mehr komplett an den Käufer abgeben können, wenn sie den Makler beauftragt haben. Nachzulesen ist diese Regelung im BGB § 656a bis § 656d.
Die Regelung zur Teilung der Maklerprovision für Immobilien, gilt ausschließlich für den Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen an Verbraucher. Mehrfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien sind von der Teilung der Maklerprovision ausgenommen. Außerdem fällt der Verkauf von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern mit einem Immobilienmakler, an gewerbliche Kunden nicht unter diese Regelungen. Selbstverständlich ist es möglich mit einer reinen Innenprovision zu arbeiten. Bei der Innenprovision übernimmt der Verkäufer als Auftraggeber die gesamte Provision.
Auch der Suchauftrag durch Kaufinteressenten ist von dieser Regelung ausgenommen. In diesem Falle kann die reine Außenprovision mit dem Auftraggeber (dem Suchendem) vereinbart werden. Aber auch nur, wenn der Suchende, eine Immobilie vom Immobilienmakler angeboten bekommt, die der Makler vorher nicht in seinem System hatte. Beziehungsweise der Makler nicht zuvor durch einen mit dem Verkäufer geschlossenen Maklervertrag schon in der Vermarktung hatte. Dann müsste die bereits bestehende Provisionsabrede mit dem Suchenden abgeändert werden.
Der immer wieder erwähnte Nachweis der Zahlung der Provision durch den Verkäufer, ist tatsächlich nur in Ausnahmesituationen notwendig. Hat der Immobilienmakler den Vertrag zunächst nur mit dem Verkäufer abgeschlossen, die Provision soll aber später durch Nachverhandlungen vom Verkäufer auf den Käufer abgewälzt werden, kann dieser einen Beleg über die Provisionszahlung durch den Verkäufer anfordern, bevor er selber maximal die gleiche Summe zahlt. Im Normalfall, wenn ein provisionspflichtiger Maklervertrag mit Käufer und Verkäufer mit der hälftigen Teilung der Provision abgeschlossen wird, ist ein solcher Nachweis nicht nötig.
Verwechseln Sie die oben genannte Regelung zur Teilung der Provision nicht mit dem Bestellerprinzip für die Vermittlung Mietwohnungen.