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Das GEG 2024 / Heizungsgesetz 2024 kurz und knapp.
Das GEG 2024 / Heizungsgesetz 2024
Das GEG gilt ab dem 01.11.2020 und hat die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) abgelöst und deren Inhalte zu einer Vorschrift verbunden. Am 01.01.2023 trat die erste Novellierung in Kraft (GEG 2023). Am 01.01.2024 tritt das GEG 2024 / Heizungsgesetz 2024 in Kraft, das das bisherige Gebäudeenergiegesetz reformiert. Hier findest du nun die wichtigsten Informationen und Fragen dazu. Das Hauptziel ist die Förderung erneuerbarer Energien beim Heizen zur Unterstützung des Klimaschutzes. Beachte, dass viele Regelungen erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werden und großzügige Übergangsfristen gelten.
Für bestehende Heizungen besteht keine sofortige Austauschpflicht.
Das Heizungsgesetz im Überblick.
Ab 01.01.2024 muss jede neu in betrieb genommene Heizung in Neubaugebieten zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Beachte jedoch, dass diese Vorschrift vorerst ausschließlich für Neubaugebiete gilt. In Bezug auf Neubauten außerhalb dieser Gebiete tritt die Regelung frühestens im Jahr 2026 in Kraft.
Regelungen für bestehende Heizungen
Bestehende, funktionierende Heizungen können nach dem GEG 2024 / Heizungsgesetz 2024 vorerst unverändert weiterbetrieben werden. Hingegen gilt für neue Heizungen in bestehenden Gebäuden eine Übergangsfrist. In diesem Zeitraum sollten Eigentümer ihre Optionen abwägen, ob sie auf eine Heizung mit vorwiegend erneuerbaren Energien umsteigen möchten, beispielsweise eine Wärmepumpe, oder ob sie sich an ein Fernwärmenetz anschließen lassen. Dies erfordert, dass Kommunen Pläne erstellen, die Auskunft darüber geben, ob in ihrem Gebiet künftig ein Fernwärmenetz vorhanden sein soll. Große Kommunen müssen diese Pläne bis Mitte 2026 vorlegen, kleine bis Mitte 2028. Der Heizungswegweiser der Bundesregierung bietet einen umfassenden Überblick über die Regelungen.
Die bestehende Heizung geht kaputt, was nun?
Sollte die vorhandene Heizung irreparabel sein, ist der Einbau einer neuen Heizung erforderlich, die zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben wird. Hierfür gilt eine Übergangsfrist von fünf Jahren, bei Gasetagen-Heizungen sogar bis zu 13 Jahre. Wenn ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar ist, erstreckt sich die Übergangsfrist auf bis zu zehn Jahre. Während dieser Übergangszeit darf auch eine gebrauchte Heizung, die mit rein fossilen Brennstoffen betrieben wird, installiert werden. In besonderen Härtefällen können sich Eigentümer sogar von der Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Energien beim Heizen befreien lassen.
Frist zum Austausch bestehender Heizungen
Bereits bestehende, funktionsfähige Heizungen wie Öl- oder Gasheizungen dürfen weiterhin betrieben und repariert werden. Ein Austausch ist erst bei einem Totalausfall (“Havarie”) erforderlich, wofür großzügige Übergangsfristen gelten. Allerdings existiert eine zeitliche Begrenzung: Ab dem Jahr 2045 dürfen keine Heizungen mehr betrieben werden, die nur mit Erdgas oder Heizöl arbeiten.
Regelungen zum Einbau von Gasheizungen nach dem 01.01.2024.
Ab Januar 2024 dürfen Gasheizungen nur noch nach einer obligatorischen, professionellen Beratung eingebaut werden. Personen, die für diese Beratung qualifiziert sind, schließen Energieberater, Schornsteinfeger, Heizungsinstallateure oder Elektrotechniker ein. Die Beratung soll dazu dienen, die zukünftigen finanziellen Nachteile einer solchen Heizform zu verdeutlichen. Aufgrund der absehbaren deutlichen Steigerung der Gaspreise, vor allem aufgrund der Erhöhung des CO2-Preises, müssen Gasheizungen, die ab 2024 in bestehenden Gebäuden installiert werden, ab 2029 zunehmend mit klimaneutralem Gas, wie etwa aus Biomasse oder Wasserstoff, betrieben werden. Grundsätzlich gilt, dass Heizungen die mit rein fossilen Brennstoffen arbeiten, spätestens bis 2045 abgeschaltet werden müssen.
Welche Heizungen sind ab 2024 noch erlaubt?
Das GEG 2024 / Heizungsgesetz 2024 regelt, das ab dem 01.01.2024 neu in betrieb genommene Heizungen in Neubaugebieten, einen Anteil von mindestens 65 Prozent regenerativer Energien aufweisen müssen. Hierfür stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung:
- Anschluss an ein (Fern)-Wärmenetz
- eine Wärmepumpe
- eine Stromdirektheizung
- eine Heizung auf Basis von Solarthermie
- eine Hybrid-Heizung (Kombination aus erneuerbaren Energien und Gas- oder Ölkessel)
- eine Biomasseheizung (Holz, Hackschnitzel, Pellets)
- eine Heizung, die erneuerbare Gase, Flüssiggas oder Wasserstoff nutzt (nur in Bestandsgebäuden)
Diese Vorgabe gilt ab 2024 in Neubaugebieten. Für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten sowie für Bestandsbauten gelten Übergangsfristen. Der Heizungswegweiser der Bundesregierung bietet einen Überblick über die geltenden Vorschriften.
Die Übergangsfristen.
Wenn die bestehende Heizung kaputt geht, haben Hausbesitzer fünf Jahre Zeit, um eine neue Heizung mit einem Anteil von 65 Prozent erneuerbarer Energien einzubauen. Nach Ablauf dieser Frist sollen vor Ort kommunale Wärmeplanungen vorliegen. Auf Grundlage dieser Pläne können sich die Bürger für eine passende klimafreundliche Heizung entscheiden, beispielsweise durch den Anschluss an ein Fernwärmenetz.
Gibt es noch Förderungen
Für den Austausch einer Heizung stellt der Bund umfangreiche Fördermittel bereit. Diese sind auf maximal 70 Prozent der Gesamtkosten begrenzt, wobei die Höchstsumme bei 21.000 Euro liegt. Zukünftig wird es eine Grundförderung von 30 Prozent für den Tausch einer alten, fossilen Heizung gegen eine neue, klimafreundliche Heizung geben, unabhängig von der gewählten Heizform geben. Personen mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von maximal 40.000 Euro erhalten zusätzlich eine Förderung von 30 Prozent. Wer seine alte Heizung austauscht, obwohl er nicht dazu verpflichtet ist, erhält einen zusätzlichen Förderbonus, den sogenannten “Geschwindigkeits-Bonus”.
Zusätzlich zu den Fördermitteln stehen zinsgünstige Kredite für den Heizungstausch zur Verfügung. Des Weiteren bestehen Möglichkeiten, die entstehenden Kosten steuerlich geltend zu machen.
Aufgrund der aktuellen Situation im Bundestag und dem Haushaltsloch, könnte es hier noch Einschränkungen oder Kürzungen geben.
Die Kosten sind mit 50 Cent pro Quadratmeter auf Mieter umlegbar.
Es gibt Bedingungen und Vorgaben für die Umlage der Kosten auf die Mieter, um sicherzustellen, dass Vermieter nicht unangemessen hohe Kosten auf Mieter übertragen. Wenn Vermieter in eine klimafreundliche Heizung investieren, dürfen sie künftig höchstens zehn Prozent der Kosten auf die Mieter umlegen. Dies gilt jedoch nur, wenn sie eine staatliche Förderung in Anspruch nehmen und die Fördersumme von den umlegbaren Kosten abziehen.
Vermieter, die auf staatliche Förderung verzichten, können maximal acht Prozent der Kosten auf die Mieter umlegen. In beiden Fällen ist die Erhöhung der Jahresmiete auf höchstens 50 Cent pro Quadratmeter begrenzt. Bei zusätzlichen Modernisierungen wie dem Einbau neuer Fenster oder Verbesserungen in der Isolierung darf die Miete stärker steigen, jedoch maximal um drei Euro pro Quadratmeter.