Die Wohnungsübergabe

Zur Wohnungsübergabe nutzen Vermieter oft die Chance, um noch günstig die Wände vom Mieter streichen zu lassen oder das Parkett abgeschliffen zu bekommen. Aber Achtung: Mieter müssen sich nicht alles gefallen lassen!

Die Einbauten

Die Wohnung muss bei der Wohnungsübergabe aussehen wie zu Mietbeginn. Das bedeutet der Mieter muss alles entfernen, was er während der Mietzeit eingebaut oder angebracht hat. ganz gleich ob es sich um eine Markise, Einbauschrank oder Bodenbelag handelt. Selbst die Einbauküche des Mieters muss rein rechtlich vor der Übergabe wieder ausgebaut werden.

Das Gespräch mit dem Vermieter lohnt sich immer, schließlich werten ein neuer Vinylboden oder eine Einbauküche die Wohnung auf. Geht es um teure Einbauten wie etwa Einbauküchen, kann der Mieter sie dem Vermieter sogar verkaufen.

Besenreine Wohnungsübergabe

Die Wohnung muss leer und „besenrein“ übergeben werden. Der Mieter muss also:
– Böden fegen oder saugen,
– Spinnweben entfernen,
– Fenster von groben Verschmutzungen reinigen und – Toilette und Herd hygienisch unbedenklich übergeben muss.
Gründliches Putzen ist hingegen rechtlich nicht vorgeschrieben. Aber Achtung, ist im Mietvertrag eine gründlichere Reinigung des Teppichs vorgesehen, muss der Mieter sich daran halten.

Putzen ist jedoch auch ohne Verpflichtung sinnvoll. Strahlend weiße Wände, glitzernde Armaturen und saubere Fenster können den Vermieter dazu motivieren, nicht allzu genau nach kleineren Mängeln zu suchen.

Renovieren bei Auszug

Generell ist der Vermieter gesetzlich verpflichtet, sein Eigentum in Schuss zu halten. Sieht der Mietvertrag jedoch vor, dass die Wohnung in renoviertem Zustand übergeben wird, muss der Mieter sich daran halten. Ausnahmen wie zu enge Klauseln, die etwa übertrieben häufige Renovierungen vorsehen, sind ungültig, wie der Bundesgerichtshof 2009 entschied. Auch die starren Pflichten zur Renovierung in bestimmten Zeitabständen sind ungültig geworden.

Schönheitsreparaturen

Nur eine klar definierte Auswahl an Renovierungsarbeiten gilt als Schönheitsreparatur,
wie im Wohnungsbaugesetz festgelegt ist, nämlich:
– Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken,
– Streichen der Fußböden,
– Lackieren oder Streichen der Heizkörper und Heizungsrohre,
– Streichen der Innentüren, (Holz-)Fenster und Außentüren von innen.
Alles, was darüber hinausgeht, wie etwa das Abschleifen des Parketts, fällt nicht in die Verantwortung des Mieters. Auch für Räume außerhalb der Wohnung, wie etwa den Keller, ist der Mieter zur Renovierung nicht zuständig. Der Vermieter darf nicht, wie vielfach angenommen, die Farbe vorschreiben. Vorgegeben ist nur, dass ein „neutraler“ Farbton gewählt werden muss.

Kratzer und Abnutzungen zur Wohnungsübergabe

Wer jahrelang in einer Wohnung lebt, hinterlässt Spuren: Sei es der Kratzer im Parkett oder Kalk in der Dusche. An sich ist das kein Problem. Der Mieter muss die Wohnung nicht exakt in dem Zustand zurückgeben, in dem er sie übernommen hat. Die normalen Abnutzungserscheinungen sind schon durch die Miete beglichen.
Entstand jedoch ein Schaden durch unsachgemäße Behandlung, muss der Mieter ihn beheben oder eben dafür bezahlen. Brandlöcher im Parkett gelten als unsachgemäß, kleinere Kratzer als normale Abnutzung.
Muss der Mieter für einen Schaden bezahlen, darf der Vermieter nicht den Neuwert berechnen, sondern nur den sogenannten Zeitwert. Bei Teppichen wird eine Lebensdauer von zehn Jahren zugeschrieben. Zieht der Mieter nach fünf Jahren aus und hinterlässt einen beschädigten Teppich, zahlt er die Hälfte des Neupreises.

Die gezahlten Betriebskosten

Zieht der Mieter inmitten eines Jahres aus, muss er nur für die Monate Betriebskosten zahlen, in denen der Mietvertrag noch gilt bzw. bis zur Wohnungsübergabe, das Übergabedatum steht immer im Übergabeprotokoll. Gab es also etwa eine Vorauszahlung für das komplette Jahr, kann der Mieter die Differenz zurückfordern. Um wirklich nur das zu zahlen, was man verbraucht hat, halte sämtliche Zählerstände im Übergabeprotokoll fest.

Schlüssel zurück bei der Wohnungsübergabe

Hat der Mieter einen Schlüssel verloren, muss er nachweisen, dass niemand damit einbrechen kann. Ansonsten muss er im Zweifelsfall für eine komplett neue Schließanlage aufkommen. Bei der Wohnungsübergabe muss der Mieter dem Vermieter sämtliche Schlüssel übergeben. Auch die selbst nachgemachten Schlüssel zur Wohnung, musst du an den Vermieter übergeben aushändigen.

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