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Die Wartefrist beim Immobilienkauf
Worum geht es hier
Die 14-tägige Wartefrist beim immobilienkauf bedeutet, dass der Kaufvertragsentwurf vom Notar dem Käufer der Immobilie mindestens 14 Tage vor dem Beurkundungstermin vorliegen muss, wenn eine der Kaufvertragsparteien gewerblich handelt.
Warum die Wartefrist beim Immobilienkauf
Ein Kaufvertrag über ein Grundstück bedarf immer der notariellen Beurkundung. Der Gesetzgeber möchte mit dieser strengen Formvorschrift sicherstellen, dass sich die Beteiligten eines Grundstücksgeschäfts den damit verbundenen wirtschaftlichen und steuerlichen Folgen bewusst werden. Die Beratung und Belehrung durch den Notar soll übereilten Entscheidungen vorbeugen und bestehende negative Auswirkungen für die Vertragsparteien möglichst ausschließen. Sobald der Kaufvertrag darüber hinaus einen sogenannten Verbrauchervertrag im Sinne des BGB darstellt, gehen die gesetzlichen Schutzvorschriften sogar noch weiter.
Wann liegt ein Verbrauchervertrag vor?
Ein Verbrauchervertrag liegt immer dann vor, wenn auf der einen Seite des Geschäfts ein Verbraucher (Privatperson) auftritt und auf der anderen Seite ein Unternehmer. Das beste Beispiel dazu ist der Verkauf einer Eigentumswohnung von einer Baugesellschaft oder Bauträger an eine Privatperson. Wird der Kaufvertrag nur von Privatperson zu Privatperson geschlossen, liegt in der Regel auch kein Verbrauchervertrag vor.
Die besonderen Anforderungen bei Verbraucherverträgen
Das Beurkundungsgesetz zwingt den Notar bei Verbraucherverträgen strengere Schutzvorschriften berücksichtigt. Der Notar muss darauf achten, dass der Verbraucher persönlich zur Beurkundung erscheint. Des Weiteren muss er den Kaufvertrag mindestens 14 Tage vor dem Beurkundungstermin an den Verbrauchen zustellen. Der Gesetzgeber möchte hier sicherstellen, dass der Verbraucher ausreichend Zeit hat, sich mir dem Kaufvertrag und den eventuellen Änderungen auseinanderzusetzen. Er sieht den privaten Vertragsnehmer gegenüber dem gewerblichen Vertragspartner als schwächere Vertragspartei an. Er möchte ihn mit dieser Regelung vor Betrugsmaschen schützen. Sollte es zu einer Änderung in dem zugestellten Vertragsentwurf kommen, beginnt die 14 Tagesfrist erneut.
Zusammengefasst handelt es sich bei der Wartefrist um eine Frist, die Verbraucher schützen soll.
Generell gilt: ein gutes Maklerbüro wird beide Parteien vor der Beurkundung des Kaufvertrages so intensiv beraten, das zum Zeitpunkt der Beurkundung des Kaufvertrages vor dem Notar, keine Fragen offen sind. Sicher sollte der Beurkundungstermin zeitnah stattfinden, lassen Sie sich jedoch nicht unter Druck setzten. Bestehen Sie darauf, alle Unklarheit und Fragen zum Kaufvertrag noch vor dem Beurkundungstermin mit dem Makler und der anderen Vertragspartei zu klären. Und umgehen sie keinesfalls die Wartefrist beim Immobilienkauf, der Notar wird sie auch darauf hinweisen.